Pflegeimmobilien können auch in Form von Wohneigentum erworben werden. Bei der Anlage als Wohnungseigentümer werden Sie Eigentümer einer ganz bestimmten Wohnung und werden auch als deren Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Ein Unterschied zu einer „normalen“ Eigentumswohnung besteht allerdings darin, dass das Sondereigentum (oft nur ein Zimmer) relativ klein ist und das Gemeinschaftseigentum (Aufenthalts- und Speiseräume etc.) relativ groß. Die Vermietbarkeit der Wohnung als „normale“ Wohnung dürfte daher aufgrund der Raumaufteilung ohne kostspielige Umbauten kaum möglich sein.
Aber auch die Weiterveräußerung kann sich schwierig gestalten. Sollte der Pachtvertrag nur noch eine kurze Restlaufzeit haben, so ist es zweifelhaft, ob durch einen Verkauf der ursprüngliche Kaufpreis erzielt werden kann.
Besonderen Augenmerk legen wir bei der Prüfung Ihres Falles hier auf das Studium der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung. Diese ist relevant hinsichtlich Ihres Rechtsverhältnisses zu den übrigen Eigentümern und zum Verwalter. Insbesondere hinsichtlich des Verwalters ist dessen Verhalten zu überprüfen, da dieser meistens aus dem Lager der Initiatoren stammt und in einem derartigen Fall Zweifel daran bestehen, ob er im Interesse der Eigentümer handelt.
Da der Instandhaltungsaufwand bei Pflegeimmobilien höher ist, als bei „normalen“ Eigentumswohnungen, besteht eine hohe Gefahr, dass sie unerwartete Zahlungen leisten müssen. Denn Eigentümer können mit Mehrheitsentscheidung eine Sonderumlage beschließen, die Sie dann „nachschießen“ müssen.
Ferner können sich aus der Gemeinschaftsordnung „besondere Umstände“ ergeben, über welche Sie beispielsweise der Vermittler der Wohnung hätte aufklären müssen, so dass Sie unter Umständen einen Schadenersatzanspruch gerichtet auf Rückabwicklung haben.